Entgeltklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle

Stand:
OLG Karlsruhe vom 14.12.2021 Az. 14 U 53/21
LG Konstanz, Urteil vom 24.11.2020, Az. T 5 O 68/20

Eine Klausel, mit der Banken Kosten für rechtlich nicht geregelte Sonderleistung auf Darlehensnehmer abwälzen, ist laut OLG in zweiter Instanz leider nicht in einem Klauselverfahren überprüfbar.

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2021 Az. 14 U 53/21, Urteil rechtskräftig

Vorinstanz:
Landgericht Konstanz, Urteil vom 24.11.2020, Az. T 5 O 68/20, Urteil aufgehoben

Nach einer positiven Entscheidung des LG Konstanz, entschied die höhere Instanz für die Bank.

Off

Die Verbraucherzentrale hatte die folgende Klausel, die von der Sparkasse in Immobiliardarlehensverträgen verwendet wurde, zur Entscheidung vorgelegt: (…) „Weitere Kosten: Preis für Darlehensjahreskontoauszug in Höhe von zur Zeit 20,00 EUR p.a.“.

Diese Klausel, nach welcher für die Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszug Kosten bzw. ein Preis erhoben wird, ist nicht als Preisnebenabrede einzuordnen und unterliegt damit auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte damit nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale und auch nicht der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dieser Klausel wird ein pauschales Entgelt für die Erstellung und Bereitstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges begründet. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich aber nicht um konkrete, nach dem jeweiligen Aufwand berechnete Kosten, sondern um eine einzelfallunabhängige, pauschale Vergütung für die Erstellung einer rechtlich nicht geschuldeten Sonderleistung. Nach der Klausel wird der jährliche Darlehensjahreskontoauszug erstellt, gleichviel, ob der Kunde einen solchen wünscht oder nicht. Aber diese Leistung wird auch nicht im eigenen Interesse der Bank erbracht. Es handelt sich nicht um eine überprüfbare Preisnebenabrede, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hat, wie etwa allgemeine Betriebskosten oder Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten der Bank. Das Entgelt, für den nicht per se geschuldeten Darlehensjahreskontoauszug, wird für eine konkrete Gegenleistung vereinbart, die die Bank aufgrund vertraglicher Vereinbarung erbringt. Damit unterfällt diese Klausel, die regelt welches Produkt mit welchem Inhalt und zu welchem Preis angeboten wird, der Vertragsfreiheit und ist damit der AGB-Kontrolle entzogen. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14.12.2021 (Az. 14 U 53/21, rechtskräftig)
Urteil Landgericht Konstanz von 24.11.2020 (Az. T 5 O 68/20, Urteil aufgehoben)

Geldscheine liegen auf einem Stromzähler

Sammelklage gegen ExtraEnergie GmbH

Die ExtraEnergie GmbH hat im Sommer 2022 ihre Preise für Strom und Gas massiv erhöht. Zu Unrecht, meint der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und greift mit einer Musterfeststellungsklage diese und weitere Preisanpassungen an. Betroffene Verbraucher:innen sollen so Erstattungen erhalten.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.