Riester-Sparvertrag: Urteil des Landgerichts aufgehoben

Stand:
Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.08.2020, Az. 2 O 850/19
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 06.07.2022, Az. 7 U 106/20

Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 14.08.2020, Az. 2 O 850/19
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 06.07.2022, 7 U 106/20

Die Kreissparkasse Kaiserslautern verwendete in ihrem Riester-Sparvertrag eine unwirksame Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten, die bei der Umwandlung eines Sparvertrags in einen Rentenvertrag anfallen können. Da weder ersichtlich ist, in welcher Höhe oder von wem die Kosten erhoben werden sollten, stufte das Landgericht Kaiserslautern die Klausel als unwirksam ein. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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In ihren früheren Sparverträgen hatte die Kreissparkasse (KSK) Kaiserslautern ihren Kunden in einer Klausel mitgeteilt, dass bei einer Umwandlung eines Riester-Sparvertrags in einen Rentenvertrag gegebenenfalls Abschluss- oder Vermittlungskosten erhoben werden können, wörtlich:

 „Im Falle des Abschlusses einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/ oder Vermittlungskosten belastet.“

Die Verbraucherzentrale mahnte die KSK Kaiserlautern ab. Sie hält die verwendete Klausel für rechtswidrig, da sie viel zu unbestimmt ist und der Verbraucher letztendlich nicht kontrollieren kann, wann und in welcher Höhe Kosten anfallen können.

Das Landgericht Kaiserslautern ist der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale gefolgt und hat die Klausel als unwirksam eingestuft. Durch die unbestimmte Formulierung der Klausel werden die Verbraucher stark benachteiligt, da sie tatsächlich von den erhobenen Kosten überrascht werden und keine Möglichkeit haben, die Kosten zu kontrollieren.

Das Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Kaiserslautern vom 14.8.2020 (Az. 2 0 850/19)
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 06.07.2022 (Az. 7 U 106/20)

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