Formvorschriften von Airlines bei Flugentschädigungen unzulässig

Stand:
LG Frankfurt am Main vom 16.03.2022 (2-06 O 243/21)
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Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Luftbeförderungsverträgen nach der Fluggastrechteverordnung, z.B. wegen Verspätung oder Annullierung, ist formfrei möglich.

Eine Fluggesellschaft darf eine Geltendmachung per E-Mail nicht verweigern und auf ein firmeneigenes Online-Kontaktformular verweisen. Vielmehr können Verbraucher:innen die Form frei wählen, zum Beispiel schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies mit einem Versäumnisurteil vom 16.03.2022 bestätigt und der Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben. Der spanischen Fluggesellschaft Iberia LAE S.A. wird mit diesem Urteil untersagt, die Geltendmachung von Ansprüchen nicht zu akzeptieren und auf ein Online-Formular zu verweisen.

Auch die portugiesischen Fluggesellschaft TAP Air Portugal hatte auf ein firmeneigenes Online-Kontaktformular verweisen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls erfolgreich geklagt.

Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig.

LG Frankfurt am Main vom 16.03.2022 (2-06 O 243/21

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