Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verträgen über energetische Planung und Baubegleitung

Stand:
Landgericht Tübingen, Urteil vom 4.1.2023, 4 O 316/22

Off

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters energetischer Planung und Baubegleitung für energetische Maßnahmen sahen vor, dass alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich vereinbart werden können.

Unwirksame Klauseln sollten durch Klauseln ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Da der Anbieter nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Klauseln abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 05.12.2022 Klage beim Landgericht Tübingen eingereicht.

Dort wurde am 04.01.2023 ohne mündliche Verhandlung unter dem Aktenzeichen 4 O 316/22 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Tübingen vom 4.1.2023 (Az. 4 O 316/22)

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Stadtsparkasse München Schriftzug

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.
Eine Wärmepumpe hängt außen an einer Hauswand.

Entlastung bei Wärmepumpen-Strom: Bis 28.2. beantragen!

Betreiben Sie eine Wärmepumpe an einem separaten Zählpunkt, steht Ihnen für das Jahr 2024 rückwirkend eine mögliche Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie bis zum 28. Februar formlos die Stromkosten-Erstattung bei Ihrem Energieversorger beantragen.