Befragung und Beratung bei Vermittlung von Versicherungsverträgen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin ihren Befragungs- und ggf. Beratungspflichten nicht im gesetzlichen Umfang nachkommt und außerdem mit Verbraucher:innen formularvertraglich (also nicht ausdrücklich) einen Beratungsverzicht vereinbart, wobei sie die Verbraucher:innen auch nicht darauf hinweist, dass sich ein Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken kann, gegen sie einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.